Vereinsrecht

Satzung des SV Schwanfeld 1945 e.V.

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sportverein Schwanfeld 1945 (e. V.)".

Er hat seinen Sitz in Schwanfeld und ist in das Vereinsregister eingetragen (VR 239).

§ 2 - Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 3 - Vereinszweck

a) Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
  • Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

b) Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

d) Verbot der Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Neutralität

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3a - Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(a) Ehrenamtlichkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(b) Entgeltliche Tätigkeit

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach den gültigen Bestimmungen des EStG ausgeübt werden.

(c) Entscheidungsbefugnis

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (c) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(d) Beauftragung

Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(e) Aufwendungsersatz

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere:

  • Fahrtkosten
  • Reisekosten
  • Porto
  • Telefon

(f) Fristen und Nachweise

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Abs. (e) kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(g) Grenzen

Von der Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(h) Finanzordnung

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft erlassen oder geändert werden kann.

§ 4 - Mitgliedschaft

a) Aufnahme

Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) Beendigung

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

c) Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

  • in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt
  • sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht
  • innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist

Verfahren:

  • Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit
  • Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben
  • Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig
  • Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder
  • Bei Interessen des Vereins kann der Beschluss für vorläufig vollziehbar erklärt werden

d) Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschuss entschieden hat.

e) Maßregelungen

Ein Mitglied kann unter den in c) genannten Voraussetzungen gemaßregelt werden durch:

  • einen Verweis
  • eine Geldbuße bis zum Betrag von 50,-- €
  • eine Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen

f) Zustellung

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 5 - Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

§ 6 - Vorstand

Zusammensetzung

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:

  • Drei gleichberechtigte(n) Vorsitzende/n
  • dem/der Schatzmeister(in)
  • dem/der Schriftfüher(in)

Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die drei Vorsitzende jeweils alleine vertreten. Schatzmeister/in und Schriftführer/in vertreten den Verein in Verbindung mit einem der drei Vorsitzenden.

Die Funktion der Vorsitzenden wird in einer Geschäftsordnung definiert.

Besondere Geschäfte

Bei Grundstücksgeschäften und Geschäften über den Betrag von 4.000,-- € hinaus wird der Verein durch drei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens ein Vorsitzender vertreten.

Wahl und Amtszeit

Der Vorstand wird in schriftlicher geheimer Wahl auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis die Neuwahl erfolgt ist.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied hineinzuwählen.

Befugnisse

Der Vorstand kann über die laufenden Einnahmen des Vereins verfügen, nimmt Anträge des Vereins entgegen und legt sie der Versammlung vor. Auf Antrag ist der Vorstand bereit, Streitigkeiten unter den Mitgliedern, soweit sie Vereinsinteressen berühren, zu schlichten.

Der Vorstand ist für seine Tätigkeit der Hauptversammlung verantwortlich.

Sitzungen

Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter einer der drei Vorsitzenden. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

§ 7 - Vereinsausschuss

Zusammensetzung

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  • den Vorstandsmitgliedern
  • den Beiräten
  • dem/der Vereinsehrenamtsbeauftragte(n)
  • dem/der Ehrenvorsitzende(n)/Ehrenabteilungsleiter(in)

Beiräte:

  • je ein Vertreter der einzelnen Abteilungen

Aufgaben

Die Aufgabe des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere Rechte nach § 4 a), 4 c) und 4 e) sowie nach § 6 dieser Satzung zu.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Sitzungen

Der Vereinsausschuss tritt zusammen:

  • möglichst jeden Monat einmal
  • auf seinen Beschluss hin
  • auf Antrag, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen

Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.

Dokumentation

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter/in sowie dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

Unterausschüsse

Der Vereinsausschuss kann weitere Ausschüsse zu seiner Unterstützung einsetzen. Die personelle Besetzung dieser Ausschüsse sollte von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Abteilungsvertreter

Die einzelnen Abteilungen ernennen in einer Abteilungsversammlung ihren Vertreter und einen Stellvertreter für den Ausschuss.

§ 8 - Mitgliederversammlung

Termine

Ordentliche Mitgliederversammlung: findet einmal im Kalenderjahr im 1. Quartal statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlung: muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

Einberufung

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand.

Die Tagesordnung und die Einberufung werden jeweils im von der Gemeinde vorgesehenen Mitteilungsblatt für die Vereine bekanntgegeben.

Die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen.

Beschlussgegenstände

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • den Vereinsbeitrag
  • die Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind

Prüfungsausschuss

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 3 Jahre einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Wahl- und Stimmrecht

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

Dokumentation

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§ 9 - Abteilungen

Bildung von Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Vermögen und Finanzen

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden, jedoch ist die Führung einer Abteilungskasse zulässig. Die dort vorhandenen Finanzmittel sind im Sinne des Hauptvereins und der Gemeinnützigkeit zu verwenden.

Auflösung

Bei der Auflösung der Abteilung gehen die vorhandenen Finanzmittel und Sachwerte auf den Hauptverein über.

§ 10 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 - Beiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12 - Ordnungen

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts-, Ehren- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 13 - Auflösung

Beschlussfassung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Beschlussfähigkeit:

  • In dieser Versammlung müssen vierfünftel der Mitglieder anwesend sein
  • Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

Vermögensverwendung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schwanfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Anzeigepflichten

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche auf die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 14 - Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 31. März 2012 in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Die bisherige Satzung tritt außer Kraft.

Schwanfeld, 31. März 2012 (beschlossen)

xx.yy.2012 durch Registergericht genehmigt

Die Vorstandschaft